oder einer vergleichbaren Institution seien aus gutachterlicher Sicht als sinnvoll und als erforderlich anzusehen. Eine Versetzung in ein offeneres Setting könne zur Schaffung bzw. zur Festigung eines tragfähigen sozialen Empfangsraumes und zur prosozialen Einbindung des Beschuldigten beitragen. Welches therapeutische Setting für den Exploranden nach dem Ablauf der Massnahme nach Art. 61 StGB im März 2022 erforderlich sein werde, lasse sich zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens im September 2020 nur eingeschränkt sagen.