Aus gutachterlicher Sicht könne zunächst die Fortsetzung der Massnahme nach Art. 61 StGB empfohlen werden und es sei eine zeitnahe Rückversetzung des Beschuldigten aus der Haft in eine geeignete Institution sinnvoll und erforderlich. Ferner sollte der Abschluss der bereits begonnenen Berufslehre und die weitere Auseinandersetzung mit deliktsfördernden Persönlichkeitsanteilen im Mittelpunkt stehen. Weitere Vollzugslockerungen im Sinne von unbegleiteten Ausgängen und der zeitnahe Übertritt in die offene Abteilung des R.________ oder einer vergleichbaren Institution seien aus gutachterlicher Sicht als sinnvoll und als erforderlich anzusehen.