__ im März 2018 aus gutachterlicher Sicht überwiegend günstig bewertet werden bzw. sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte von dieser Behandlung habe profitieren können (pag. 3577). Zu seinen Empfehlungen hielt der Gutachter fest, dass unabhängig von der Bewertung des Verlaufs der Behandlung seit 2016 festzuhalten sei, dass beim Beschuldigte nach wie vor ein erheblicher Behandlungs- und Betreuungsbedarf bestehe und er auf absehbare Zeit auf ein betreutes und strukturiertes Setting angewiesen sei. Aus gutachterlicher Sicht könne zunächst die Fortsetzung der Massnahme nach Art.