3576). Gesamthaft könne von einer in der Haft bzw. im Massnahmenvollzug erfolgten Nachreifung ausgegangen werden und zusammenfassend könne der gesamte Verlauf seit der Inhaftierung des Beschuldigten im August 2016 und des Beginns der Massnahmenbehandlung im R.________ im März 2018 aus gutachterlicher Sicht überwiegend günstig bewertet werden bzw. sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte von dieser Behandlung habe profitieren können (pag.