Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang auch die Einhaltung der Abstinenz von Drogen, die dem Beschuldigten offenbar über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren gelungen sei (pag. 3575). In den Berichten werde allerdings auch darauf hingewiesen, dass alte Verhaltensweisen bzw. Denkmuster beim Beschuldigten noch verankert seien. Eine klare Abgrenzung zum «prokriminellen Milieu im R.________» sei bei ihm noch nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Vorfälle im Oktober 2019 stelle sich die niedrige Frustrationstoleranz und die Neigung des Beschuldigten zu emotionalen Ausbrüchen und seine verminderte Fähigkeit impulshaftes Verhalten zu kontrollieren dar.