22 Massnahmenvollzugs dar. Der Beschuldigte habe mit dem Team des R.________ kooperiert und eine Berufsausbildung zum Maler begonnen. Im Rahmen der Einzeltherapie habe er sich offenbar mit seinen Problembereichen auseinandersetzen können. Er habe sodann an einer Gruppentherapie teilgenommen und habe sich in diesem Rahmen öffnen können. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang auch die Einhaltung der Abstinenz von Drogen, die dem Beschuldigten offenbar über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren gelungen sei (pag.