die Kriterien der Dittmann-Liste an. Diese würden darauf hinweisen bzw. bestätigen, dass die Legalprognose des Beschuldigten vor allem durch seine in der Vergangenheit wiederholt gezeigte Gewaltbereitschaft und durch die bisherige Kriminalitätsentwicklung belastet sei. Zudem sei bei ihm weiterhin von einer verminderten Frustrationstoleranz, verbunden mit einer Neigung zu impulsiven Handlungen auszugehen (pag. 3574), was med. pract. G.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte. Diese Punkte müssten mit dem Beschuldigten weiterhin thematisiert und therapeutisch behandelt werden (pag. 3710, Z. 33-36).