Der Beschuldigte habe dieses Mal nicht so heftig auf die Verlegung in den Arrest reagiert, wobei dieses Mal bei der Eröffnung der Sanktionierung die Polizei beigezogen worden sei. Es stelle sich aktuell sodann angesichts des bisherigen Verlaufs – der Beschuldigte befinde sich nach über zwei Jahren im R.________ nach wie vor auf der geschlossenen Abteilung – und des neuerlichen Vorfalls weiter die Grundsatzfrage, ob die Massnahme gemäss Art. 61 StGB für den Beschuldigten ausreiche bzw. zielführend sei. Es werde zwecks Klärung dieser Frage seitens R.________ eine Verlaufsbegutachtung empfohlen (pag. 1074 amtliche Akten BVD).