Grund dafür sei, dass der Beschuldigte von einem Miteingewiesenen gemäss eines von diesem bei der Leitung des R.________ eingereichten dreiseitigen Schreibens der Erpressung und der Nötigung beschuldigt worden sei. Eine Rückkehr in die Wohngruppe sei angesichts und bis zur Klärung des Vorgefallenen insbesondere zum Schutz des betroffenen Miteingewiesenen nicht vertretbar (pag. 1072 amtliche Akten BVD). Gemäss einer weiteren Aktennotiz der BVD betreffend ein Telefongespräch mit der Leiterin der geschlossenen Abteilung des R.__