Zudem bleibe weiterhin offen, ob der Beschuldigte seine Suchtmittelabstinenz auch ausserhalb eines eng betreuten und strukturierten Settings langfristig aufrecht erhalten könne, zumal bisher eingeschliffenes Verhalten und Bewährungsversagen vorgelegen seien (pag. 3502). Nach Ansicht der Fachkommission habe eine vertiefte Auseinandersetzung des Beschuldigten mit den Taten bisher noch nicht stattgefunden (pag.