20 dass sich der Beschuldigte mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen auseinandersetze und offenbar die Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung anerkenne. Allerdings erscheine nach wie vor fraglich, ob er bereits eine tiefgreifende und nachhaltige Störungseinsicht mit entsprechenden Copingstrategien habe entwickeln können. Zudem bleibe weiterhin offen, ob der Beschuldigte seine Suchtmittelabstinenz auch ausserhalb eines eng betreuten und strukturierten Settings langfristig aufrecht erhalten könne, zumal bisher eingeschliffenes Verhalten und Bewährungsversagen vorgelegen seien (pag.