Dies ermöglichte ihm schliesslich die Rückkehr ins R.________ und die Fortsetzung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs. 12.2.2 Wiederaufnahme des vorzeitigen Massnahmenvollzugs im R.________ Der Beschuldigte kehrte am 20. November 2020 in den vorzeitigen Massnahmenvollzug im R.________ zurück. Aus einer E-Mail von Herrn O.________, Sozialpädagoge im R.________, an Herrn K.________ der BVD vom 6. Dezember 2019 kann geschlossen werden, dass dem Beschuldigten die Wiederaufnahme des vorzeitigen Massnahmenvollzugs gut gelungen ist.