Die Kammer gelangt zum Schluss, dass sich der Beschuldigte trotz der Verlegung in das Regionalgefängnis offenbar mit seinem Verhalten und der Situation auseinander gesetzt hat und– wie aus seinem Schreiben und der Gesprächsnotiz hervorgeht – eine gewisse Einsicht zeigte. Zudem gestalteten sich die Besuche im Regionalgefängnis Burgdorf zusehends angenehmer und der Beschuldigte zeigte sich zugänglicher, so dass an seinen Verhaltensweisen gearbeitet werden konnte, was ebenfalls positiv zu werten ist. Dies ermöglichte ihm schliesslich die Rückkehr ins R._____