Der Beschuldigte wandte sich mit einem persönlichen Schreiben vom 5. Oktober 2019 an Herrn K.________ der BVD. Darin hielt er fest, dass er bei der Verlegung nicht gut reagiert habe. Früher habe er sich mit seinen Fäusten gewehrt, das habe er diesmal nicht gewollt. Aus diesem Grund habe er sich mit Wörtern wehren wollen, wobei er auch Drohungen und Beleidigungen ausgesprochen habe. Er sei wütend darüber gewesen, dass er von einem anderen Klienten der Drohung beschuldigt worden sei. Dies stimme nicht. Er habe sich in einer Ohnmachtssituation befunden und sei sehr wütend gewesen, weshalb er eine Drohung ausgesprochen habe.