Grund dafür war gemäss Verfügung der BVD vom 4. Oktober 2019 der Verdacht auf ein bedrohliches Verhalten des Beschuldigten gegenüber einem anderen Eingewiesenen. Während der Arrestierung sei der Beschuldigte ausgerastet, habe sich impulsiv und aggressiv verhalten sowie mit einem Massaker gedroht und gesagt, die Polizei müsse kommen. Die Rückkehr des Beschuldigten aus dem Arrest des R.________ auf die geschlossene Wohngruppe erscheine aus ihrer Sicht deshalb vorerst weder indiziert noch vertretbar (pag. 3247). Der Beschuldigte wandte sich mit einem persönlichen Schreiben vom 5. Oktober 2019 an Herrn K.___