15 führungen der Vorinstanz anschliessen. Im Urteilszeitpunkt war eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB indiziert, weshalb die Vorinstanz diese richtigerweise anordnete. 12.2 Zum Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils 12.2.1 Erstes Timeout Der Beschuldigte musste am 7. Oktober 2019 zwecks Timeout in das Regionalgefängnis Burgdorf verlegt werden. Grund dafür war gemäss Verfügung der BVD vom 4. Oktober 2019 der Verdacht auf ein bedrohliches Verhalten des Beschuldigten gegenüber einem anderen Eingewiesenen.