61 StGB in der geschlossenen Abteilung mit ersten Vollzugslockerungen zur Arbeit in den Betrieben der offenen Abteilung (pag. 2950). Da die Kombination der beiden Massnahmen weder vom Gutachter noch von der Vollzugsbehörde empfohlen worden ist, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Schwerpunkt der Massnahme auf der soziokulturellen und ausbildungsbezogenen Nachreifung des Beschuldigten liege und erachtete deshalb eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB als angemessen (pag. 3210, S. 90 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich gestützt auf das Gutachten von Dr. med.