Art. 59 StGB erscheine wegen des jungen Erwachsenenalters und einem umfassenden Entwicklungsbedarf nicht als primär indiziert. Erwogen werden müsse vielmehr eine spezielle Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB, wobei sich deren konkrete Umsetzung an einem passenden und protektiven Setting zu orientieren habe. Schliesslich hielt Dr. med. N.________ fest, dass eine ambulante Massnahme nach der regulären Beendigung einer stationären Massnahme sinnvoll und hilfreich sein könnte (pag. 2475). Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung befand sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft.