14 Gemäss Dr. med. N.________ besteht ein klarer Behandlungsbedarf, was von med. pract. G.________ bestätigt wird (pag. 2473; pag. 3577) Dr. med. N.________ erachtete als zweckmässig indiziert eine Massnahme unter strukturierten äusseren Bedingungen mit gezielten therapeutischen, ausbildungstechnischen und ergänzenden Angeboten. Dr. med. N.________ erachtete eine stationäre Massnahme als primär geeignet und sinnvoll, den künftigen Risiken zu begegnen. Da beim Beschuldigten nicht nur die Suchtproblematik im Vordergrund stehe, wäre eine Massnahme nach Art. 63 StGB unzureichend. Auch eine Massnahme nach