3711, Z. 5 f. und Z. 12-14). Die Kammer sieht keinen Grund in diesem Punkt vom lege artis erstellten, schlüssigen und vollständigen Gutachten abzuweichen. Gemäss Ausführungen von med. pract. G.________ ist der Beschuldigte behandlungs- und betreuungsbedürftig, wobei der Abschluss der bereits begonnenen Berufslehre und die weitere Auseinandersetzung mit deliktsfördernden Persönlichkeitsanteilen nach wie vor im Mittelpunkt stehen sollte (pag. 3577). Nachfolgend wird deshalb zu prüfen sein, welche Massnahme vorliegend geeignet und insbesondere notwendig ist. Hierfür stützt sich die Kammer auf das Gutachten von Dr. med.