13 gradig ausgeprägten psychischen Störung ausgegangen werden müsse (pag. 3711, Z. 5 f.). Ferner stünden die vom Beschuldigten begangenen Taten in einem engen Zusammenhang mit dem diagnostizierten Störungsbild, wenn auch nicht immer als deren unmittelbare Auswirkung (pag. 2473). Med. pract. G.________ bestätigte die Einschätzung von Dr. med. N.________, wonach die Delikte, für welche der Beschuldigte verurteilt worden sei, in direktem Zusammenhang zu der gestellten Diagnose stünden (pag. 3711, Z. 5 f. und Z. 12-14).