im Gutachten vom 28. Juli 2017 gestellte Diagnose. Dieser stellte damals fest, dass der Beschuldigte an einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit vorwiegend emotional instabilen, impulsiven und dissozialen Zügen leide. Weiter liege eine Traumafolgestörung und ein (teilremittiertes) Abhängigkeitssyndrom von Suchtstoffen vor (pag. 2470). Selbst diagnostizierte med. pract. G.________ beim Beschuldigten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) mit dissozialen Persönlichkeitsanteilen und eine Abhängigkeit von Cannabis, gegenwärtig abstinent aber in geschützter Umgebung (pag.