Die Schwere der psychischen Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt. Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung und der Straftat (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.3). Med. pract. G.________ verwies in seinem Ergänzungsgutachten vom 25. September 2020 einleitend auf die von Dr. med. N.________ im Gutachten vom 28. Juli 2017 gestellte Diagnose.