O., N. 7 f. zu Art. 59). Der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung ist nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung funktionaler Natur, da er sich nach dem Zweck der therapeutischen Massnahme richtet. Ob eine schwere psychische Störung vorliegt, beurteilt sich daher nicht alleine anhand von medizinischen Kriterien. Ein einfacher Rückschluss von der Art und dem Ausmass der Delinquenz auf das Vorliegen einer psychischen Störung mit rechtserheblicher Schwere ist indes nicht zulässig. Die Schwere der psychischen Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt.