12 nahme, so dass neben Art. 61 StGB eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen sei. Für die Anlasstat(en), deren sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat, kommt sowohl eine Massnahme nach Art. 59 StGB, als auch eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB in Betracht. Art. 61 StGB verlangt eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung wogegen Art. 59 StGB eine schwere psychische Störung erwähnt. Bei Art. 61 StGB steht ein Täterprofil zur Diskussion, bei dem sich die Delinquenz nach der Persönlichkeitsstruktur und der Begehungsweise noch in den weiteren Umkreis der Adoleszenzdelinquenz