11. Einleitende Ausführungen zum Schwerpunkt der Beurteilung Gestützt auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Verteidigung, aber auch des Beschuldigten selbst, steht dessen Massnahmenbedürftigkeit ausser Frage. Seitens des Beschuldigten wird die Bestätigung der seitens der Vorinstanz angeordneten Massnahme gemäss Art. 61 StGB verlangt. Die Generalstaatsanwaltschaft dagegen beantragt die Anordnung einer kombinierten Mass-