Die Frage, ob in Zukunft ein ambulantes Setting nicht ausreichen würde, könne derzeit nicht beantwortet werden. Ebenso wenig könne mit Blick auf die Zukunft bereits heute eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet werden. Das Gesetz sehe Sicherungen vor, für den Fall, dass es nicht gelingen sollte. Es könne heute keine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet werden, nur, weil sie der Beschuldigte später vielleicht brauche. Eine solche Massnahme dürfe nicht auf Vorrat angeordnet werden. Es sei schlicht zu früh, sich Gedanken zu machen, ob eine solche Massnahme später nötig sein werde. Die Frage der Notwendigkeit einer Massnahme gemäss Art.