Aufgrund der Aktenlage sei der Gutachter zum Schluss gelangt, dass die Massnahme weitgehend komplikationslos verlaufen sei und die Beziehung zu seiner Freundin und zu seinem Sohn einen protektiven Faktor darstelle. Die Legalprognose habe sich unter den Bedingungen eines eng strukturierten Rahmens ebenfalls verbessert. Damit könne festgehalten werden, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB die richtige Massnahme sei. Mehr brauche es aktuell nicht. Die Frage, ob in Zukunft ein ambulantes Setting nicht ausreichen würde, könne derzeit nicht beantwortet werden.