Bei mehreren geeigneten Massnahmen sei grundsätzlich die mildere bzw. die weniger eingriffsintensive vorzuziehen. Es müsse sich deshalb unter anderem gefragt werden, ob sich der Beschuldigte in der falschen Therapie befinde, ob er behandlungsfähig und -willig sei. Das Ergänzungsgutachten äussere sich zu diesen Punkten sehr positiv. Med. pract. G.________ sei über die Vorkommnisse im Bilde gewesen. Er sehe das auch heute noch so und sei bei seiner Einschätzung geblieben.