10. Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten Die Verteidigung kann den Ausführungen, wonach eine Massnahme nach Art. 61 StGB alleine nicht ausreiche und deshalb zusätzlich eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet werden müsse, nicht folgen. Eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB dürfe nur ausgesprochen werden, wenn die Massnahme nach Art. 61 StGB nicht ausreiche. Das Bundesgericht habe sich für eine Kombination der Massnahmen ausgesprochen, wenn die Massnahme nach Art. 61 StGB inhaltlich ungenügend erschienen sei. Bei mehreren geeigneten Massnahmen sei grundsätzlich die mildere bzw. die weniger eingriffsintensive vorzuziehen.