11 Für die notwendige Behandlung nach Ablauf der Höchstdauer der Massnahme nach Art. 61 StGB verbleibe nur eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Eine schwere psychische Störung sei gegeben, weshalb die Anordnung beider Massnahmen notwendig sei, um die Behandlung zu gewährleisten (pag. 3721 f.).