Sollte der Beschuldigte nach Beendigung der Massnahme gemäss Art. 61 StGB in ein betreutes Wohnen übertreten können, bedürfe es hierfür einer Massnahme nach Art. 59 StGB. Der Aufenthalt in einem Wohnheim könne nur im Rahmen einer stationären Massnahme angeordnet und fortgesetzt werden.