Auf solche Situationen müsse durch eine Anpassung der Therapie reagiert werden können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Kombination von Massnahmen möglich. Wo es notwendig sei, sollten Massnahmen kombiniert angeordnet werden. Eine solche Kombination werde vorliegend ebenfalls als sinnvoll erachtet. Med. pract. G.________ habe den bisherigen Massnahmenverlauf als überwiegend positiv eingestuft, erachte aber gleichzeitig einen erheblichen Behandlungsbedarf als gegeben. Sollte der Beschuldigte nach Beendigung der Massnahme gemäss Art.