Das bedrohliche Verhalten des Beschuldigten vom 3. Oktober 2019 sei unangemessen gewesen. Daran müsse der Beschuldigte weiterhin arbeiten. Der Sachverhalt zum zweiten Vorfall sei ungeklärt geblieben, dennoch sei es nicht zu einer Rückkehr ins R.________ gekommen. Es falle dem Beschuldigten schwer, sich von einem kriminogenen Umfeld abzugrenzen. Dies werde im Massnahmezentrum T.________ nicht anders sein als im R.________. Der Massnahmenverlauf sei nicht geradlinig und es sei immer wieder zu Rückschlägen gekommen. Auf solche Situationen müsse durch eine Anpassung der Therapie reagiert werden können.