9. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Es sei festzuhalten, dass der Beschuldigte in den zwei Jahren im R.________ eine überwiegend positive Entwicklung durchgemacht habe. Er habe sich auf die Behandlung eingelassen und arbeite an sich. Zudem sei es zu Vollzugsöffnungen gekommen, welche komplikationslos verlaufen seien. Darüber hinaus habe er sich an die Abstinenzpflichten gehalten. Trotz diesem positiven Verlauf sei von einer verminderten Frustrationstoleranz und einer Neigung zu impulsivem Verhalten auszugehen. Das bedrohliche Verhalten des Beschuldigten vom 3. Oktober 2019 sei unangemessen gewesen.