Im Fall des Beschuldigten wurde eine Kombination der beiden Massnahmen weder vom Gutachter noch von der Vollzugsbehörde explizit empfohlen. Der Schwerpunkt der Massnahme liegt nicht etwa auf einer besonders engmaschigen und hochqualifizierten Therapie des Beschuldigten, sondern vielmehr auf dessen soziokulturellen und ausbildungsbezogenen Nachreifung. Diese kann – wie Dr. med. N.________ ausführt – durch eine Massnahme nach Art. 61 StGB gewährleistet werden, wodurch die Legalprognose des Beschuldigten sich erheblich verbessern dürfte. Entsprechend positiv fällt auch der aktuelle Führungsbericht des Massnahmenzentrums R.____