10 cherheit gefährdet. Dies ist beim Beschuldigten gerade nicht der Fall: Weder ist es im bisherigen Massnahmenverlauf zu der Verübung eines Gewaltdeliktes gekommen, noch zeigt der Beschuldigte Anzeichen fehlender Therapiebereitschaft oder fehlender Beeinflussbarkeit (vgl. Führungsbericht des R.________). Mithin kann der Beschuldigte nicht in dem Sinne als gefährlich gelten, als dass die (alleinige) Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB nicht ausreichen sollte.