Zur Begründung führte die Vorinstanz aus: Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt darauf schliessen, dass ein junger Erwachsener insbesondere dann als gefährlich gilt, wenn nicht nur die Beeinflussungsmöglichkeiten fehlen, sondern überdies die Gefahr besteht, dass er durch die erneute Begehung von Gewaltdelikten die Anstaltssi-