61 StGB nicht nur erforderlich und zumutbar, sondern auch geeignet sei, um der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen. Sie ordnete folglich eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB an, welche dem Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgeht (pag. 3208 ff., S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus: