8. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz machte einleitend Ausführungen zu den Schlussfolgerungen des fo- rensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 28. Juli 2017, zur Risikoabklärung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 20. Dezember 2018 und zum aktuellen Führungsbericht des Massnahmenzentrums R.________ vom 8. März 2019 (pag. 3205 ff., S. 85 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die alleinige Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB nicht nur erforderlich und zumutbar, sondern auch geeignet sei, um der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen.