59 StGB therapeutisch behandeln. Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, ist somit die speziellere und für die betroffene günstigere Massnahme vorzuziehen. Das Bundesgericht hat eine Kombination der Massnahmen nach Art. 59 StGB und 61 StGB bisher nicht beanstandet (HEER, a.a.O., N. 3a zu Art. 56a).