2019, N. 84 zu Art. 61). Soweit ein stationärer Aufenthalt der betroffenen Person in einer Institution angezeigt ist, stellt sich die Frage, ob eine intensive pädagogische Einwirkung, die für eine Massnahme nach Art. 61 StGB spricht, oder eher eine therapeutische Intervention i.S.v. Art. 59 StGB indiziert ist. Darüber wird sich der Sachverständige in seinem Gutachten zu äussern haben. In Betracht fällt nach Art. 56a StGB auch die gleichzeitige Anordnung mehrerer Massnahmen (HEER, a.a.O., N. 86 f. zu Art. 61). Ein junger erwachsener Täter lässt sich auch in einer Institution nach Art. 61 StGB i.S.v. Art. 59 StGB therapeutisch behandeln.