Angestrebt werden sollen eine charakterliche und soziale Festigung sowie die Förderung der geistigen und körperlichen Entwicklung und der beruflichen Kenntnisse. Es sollen der betroffenen Person existenzielle Lebenstechniken vermittelt werden, die es ihr ermöglichen, sich selbstverantwortlich und ohne gravierende Konflikte mit der Rechtsordnung in der Gesellschaft und namentlich im Berufsleben zu integrieren (HEER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 84 zu Art. 61).