und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Vollzugsziel bei Massnahmen nach Art. 61 StGB ist die Vermittlung der Fähigkeit, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Dies soll dadurch gekennzeichnet sein, dass primär die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Vordergrund steht (Art. 61 Abs. 3 StGB). Angestrebt werden sollen eine charakterliche und soziale Festigung sowie die Förderung der geistigen und körperlichen Entwicklung und der beruflichen Kenntnisse.