Gemäss den Ausführungen in Ziffer 6 hiervor, besteht für ein Zurückkommen auf Fragen des Sachverhalts, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung kein Raum. Es kann entsprechend auf Ziffer III. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 3130 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). III. Massnahme