VIII./2./3. und 4.) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden sind. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der Massnahme über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist in diesem Punkt aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung, Rechtliche Würdigung