I.), die Freisprüche (Ziff. II.), die Schuldsprüche und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu einer Übertretungsbusse (Ziff. III.), die Einstellung der Widerrufsverfahren (Ziff. IV.), die Festlegung des erstinstanzlichen amtlichen Honorars der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C.________ (Ziff. V.), die Beurteilung der Zivilklagen (Ziff. VI. und VII.) sowie die Verfügung betreffend die Beschlagnahmungen und die Einziehung (Ziff. VIII./2./3. und 4.) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden sind.