Es ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerschaft gemäss Art. 382 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0; StPO) einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann und es ihr demnach nicht zusteht, im Sanktionenpunkt Anträge zu stellen bzw. eine angemessene Massnahme im Sinne der Erwägungen der beiden psychiatrischen Gutachten zu beantragen.