3. Eine Abänderung der durch das erstinstanzliche Regionalgericht Berner Jura-Seeland ausgesprochene Massnahme gemäss Art. 61 StGB sei ins Ermessen des Obergerichts zu stellen. 4. Die Kosten des erst- als auch des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. A.________ sei zu verurteilen zu den oberinstanzlichen Parteikosten von C.________ gemäss den eingereichten Honorarnoten. 6. Das oberinstanzliche amtliche Honorar des amtlichen Anwalts von C.________ sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.