2. von der Anschuldigung des qualifizierten Raubes, angeblich begangen im Jahr 2014 in Q.________ z.N. von nicht bekannten Drogenkonsumenten (Ziff. 2.3 AKS), 3. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 14.04.2016 in Biel (Anstalten Treffen zum Handel, Ziff. 5.1 AKS), als A.________, vgt., hingegen schuldig erklärt wurde 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 07.02.2016 in Q.________, z.N. von C.________ (Ziff. 1 AKS), 2. des Raubes, begangen in der Zeit zwischen Anfang bis Mitte März 2015, in Q.________ z.N. von F.________ (Ziff. 2.2 AKS),